Wohnungseigentum ist in rechtlicher Hinsicht etwas Besonderes im Immobilienrecht. Das Wohnungseigentumsrecht umfasst alle Regelungen über das Eigentum am formal geteilten Grundstück. Der Wohnungseigentümer ist Alleineigentümer zwar seiner Wohnung, nicht aber z. B. der Außenhülle des Gebäudes, der zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räumlichkeiten (z. B. Treppenhaus) und der Außenflächen des Grundstücks, woran Gemeinschaftseigentum mit den anderen Wohnungseigentümern besteht. Dabei treffen in einem Mehrparteienhaus nicht selten sehr unterschiedliche Interessen von Eigentümern in der Eigentümergemeinschaft aufeinander und auch Konflikte mit der Hausverwaltung bleiben oftmals nicht aus.